Hygienekonzeption
Rechtliche Rahmenbedingungen
Der Betreiber einer Eventlocation kann verpflichtet werden, ein speziell auf den Betrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Besucherinnen und Besuchern sowie Mitwirkenden (Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen zu erstellen.
Das Schutz- und Hygienekonzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Konzepte müssen insbesondere regeln,
- dass zwischen allen Besuchern, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten;
- dass in geschlossenen Räumen sowie auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, für sämtliche Personen (Besucher und Mitwirkende) Maskenpflicht (FFP2-Masken für Besucher ab dem 15. Geburtstag, medizinischer Mund-Nasen-Schutz für Mitwirkende) gilt; im Außenbereich entfällt für Besucher am Sitzplatz die Maskenpflicht. 2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden können und der Mindestabstand gewährleistet werden kann;
- wie die zur Verfügung stehenden Sitzplätze so belegt werden, dass die Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands eingehalten werden;
- wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. BAuA) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden;
- wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
- wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und
- wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
Der Betreiber bzw. Veranstalter schult Mitwirkende und berücksichtigt dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten.
- Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Maskenschutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen.
- Mitwirkende mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemein-symptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.
- Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.
Der Betreiber bzw. Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes an seine Besucher und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.Der Betreiber bzw. Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
Unsere Leistungen:
- Erstellung eines auf die Location / Veranstaltung zugeschnittes Hygienekonzeptes
- Abstimmung mit Betreiber, Veranstalter und Behörde
- Durchführung von Schulungsmaßnahmen
- Kontrolle der Realisierung der festgeschriebenen Maßnahmen (Stellung eines Hygienebeauftragten) und Protokollierung der Maßnahmen
- Stellung von Beschilderungen / Plakaten / Hinweisschilder
- mobiles Testzentrum zum Schnelltest vor Ort
