

VstättV Sachs - / § 12 Toilettenräume (Fassung vom 11.01.2022)
(1) In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können
angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer
Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette vorhanden sein.
So, oder in ähnlicher Form, werden die Notwendigkeit von einer definierten Anzahl von Toilettenräumen während einer Veranstaltung manifestiert. Nun variierten die einzelnen Texte der Versammlungsstätten Verordnung in den einzelnen Bundesländern. Einige Länder offerieren in ihren Texten diese nachfolgende Tabelle, welche durchaus eine Hilfe bei der Ermittlung der benötigten Toilettenräume sein kann.
Besucherplätze |
Damentoilette |
Herrentoilette |
|
Toilettenbecken |
Toilettenbecken |
Urinale |
|
bis 1000 je 100 |
1,5 |
0,5 |
1,2 |
über 1000 je weitere 100 |
1,0 |
0,3 |
0,6 |
über 20.000 je weitere 100 |
0,5 |
0,2 |
0,5 |
Die relevante Personenzahl, die zur Ermittlung der benötigten Toilettenräume angesetzt wird, ist die Personenzahl welche zeitgleich auf dem Platz erwartet wird.
Noch eine kleine Bemerkung aus eigener Erfahrung: „es ist durchaus sinnvoll, wenn auch Räumlichkeiten für das Wickeln von Kleinstkindern angeboten werden. Vorausgesetzt, die Anwesenheit die Kleinstkindern ist wahrscheinlich.“