Verkehrssicherungspflicht

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Uns allen ist bewusst, die Versorgung temporärer Aufbauten mit Strom, Wasser, Abwasser etc. ist oft eine Herausforderung. Unzureichende Stromversorgung vor Ort, keine Einspeisung für Abwasser und das benötigte Wasser kommt von weit entfernten Anschlüßen. Aber es gilt der Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht, diese betrifft jeden, der einen gefährlichen Verkehr eröffnet. Oder etwas anders formuliert: 

             „wenn man eine Sache in den Verkehr bringt, muss man dafür sorgen,

                          dass von dieser Sache keine Gefahr ausgeht“.

Dieser Versuch einen Wasserschlauch zu schützen, möglicherweise auch das Stolpern für Passanten zu vermeiden, ging wohl etwas schief. Im aufgezeigten Beispiel könnte man eher von einer Potenzierung der Gefahr sprechen, aber bestimmt nicht von einer Verringerung der Selbigen. Alternativen wären sogenannte Überfahrrampen, in denen die Möglichkeit besteht Kabel, Wasserschläuche etc. zu verlegen. Auch schwere Gummimatten währen vorstellbar. Doch bevor die Sicherung der Kabelwege zum Thema wird, kann vielleicht eine andere Platzgestaltung und damit eine andere Versorgung der Aufbauten mit Medien eine Lösung darstellen.

 

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