

Eine Position deren Auslegungen zeitweise recht bizarre Ausmaße annimmt. Die all-wissende, all - sehende und all-entscheidende Person einer Veranstaltungsleitung gibt es nicht.
Versuchen wir doch mal Gesetzestexte aufzuzeigen die ein mögliches Licht in die Verantwortlichkeiten der Veranstaltungsleitung bringen.
Im § 38 MVStättV (2) heißt es: „Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.“ Im Absatz (5) § 38 MVStättV kommt zum Ausdruck … „Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen...“
Folglich übernimmt der Veranstaltungsleiter oder -leiterin die Aufgaben des Betreibers der Anlage.
Dies sind unter anderem im § 38 MVStättV aufgezeigt, dort heißt es:
„Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich“ und weiter „Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen…“.
Somit übernimmt, gegebenenfalls, der Veranstalter Betreiberpflichten.
Doch wie im § 38 MVStättV Satz 1 aufgezeigt, übernimmt der Betreiber keine Pflichten in Hinsicht der szenischen Abläufe oder der technischen Einrichtung. Der Betreiber, oder dessen Vertretung, ist somit nur für die Baurechtlichen Vorschriften und die damit verbundene baurechtliche Sicherheit verantwortlich.
Was nun die Frage der Verantwortlichkeiten in Bezug der technischen Einrichtung oder szenischen Abläufe anbelangt, dann kommt genau da der Veranstalter ins Spiel. Dieser hat Verantwortlichkeiten zu benennen zu besetzen und zu kontrollieren.
Vielleicht hier noch mal kurz die oft gestellte Frage zur Qualifizierung einer Veranstaltungsleitung.
Da bei Übergabe der Betreiberpflichten an die Veranstaltungsleitung § 38 MVStättV Satz 5, keine weiterführende Qualifizierungen benannt werden, ist der Qualifizierungsanspruch einer Veranstaltungsleitung dem eines Betreibers gleichzusetzen. Folglich benötigt auch ein Veranstaltungsleiter keine berufliche Qualifikation. Nichts desto trotz, besteht eine minimale Grundvoraussetzung für eine Veranstaltungsleitung. Dies nach meiner Auffassung wären: